Mai 2

Ausbildungsvergütung muss angemessen sein

Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 29.04.2015, Az.: 9 AZR 108/14)

Das BAG hat einem Auszubildenden die Nachzahlung von Ausbildungsvergütung zugesprochen.  Mit dem Urteil bestätigt es die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz sind ausbildende Unternehmen dazu verpflichtet, den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren, wobei diese die Entlohnung für geleistete Arbeit darstellt. Entscheidend für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung ist nach Ansicht der Richter die Verkehrsanschauung. Als wichtigster Anhaltspunkt sind dafür, soweit diese Anwendung finden, Tarifverträge heranzuziehen.
Wenn die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Ausbildungsvergütung um mehr als 20% unterschritten wird, ist sie nicht mehr als angemessen anzusehen.

Lediglich mit der Darlegung besonderer Umstände besteht in Ausnahmenfällen die Möglichkeit auch eine Ausbildungsvergütung bis zu 50% unter Tarifniveau als noch angemessen zu begründen.

April 20

Kündigung wegen Forderung von Mindestlohn unwirksam

Arbeitsgericht Berlin (Urteil v. 17.04.2015, Az.: 28 C 2405/15)

Der Anfang des Jahres 2015 eingeführte gesetzliche Mindestlohn zeigt Auswirkungen und wirft nach und nach Fragen auf.
Das Arbeitsgericht Berlin hat in einer solch bisher ungeklärten Frage nun entschieden, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam ist, wenn dieser dem Arbeitnehmer Mindestlohn nur in Verbindung mit einer wesentlichen Herabsetzung der Arbeitszeit anbietet.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer den Mindestlohn gefordert und die Herabsetzung der Arbeitszeit abgelehnt, woraufhin er durch den Arbeitgeber gekündigt wurde. Laut Entscheidung der Richter ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die wegen der Forderung des gesetzlichen Mindestlohns ausgesprochen wird, als verbotene Maßregelung nach § 612a BGB anzusehen und damit unwirksam.