Oktober 5

Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess verwertbar

OLG Nürnberg: Hinweisbeschluss v. 10.08.2017, Az. 13 U 851/17

Das OLG Nürnberg hat in der genannten Entscheidung die Auffassung vertreten, dass Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess verwertbar sind, sofern sich ein Unfallhergang auf andere Weise nicht aufklären lässt.

Dem Rechtsstreit lag ein Verkehrsunfall zugrunde, zu welchem sich die Unfallbeteiligten gegensätzlich äußerten. Durch einen Sachverständigen konnte der Unfallhergang nur unter Nutzung von Dashcam-Aufnahmen aus einem der beteiligten Fahrzeuge rekonstruiert und aufgeklärt werden.

Das Gericht erster Instanz verwertete bei seiner Entscheidung das Gutachten welches unter Berücksichtigung der Aufnahmen erstellt war. Hiergegen richtete sich der Kläger mit der Argumentation, durch die Dashcam-Aufnahmen in seinen Persönlichkeitsrechten und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt zu sein.

Die Richter des OLG Nürnberg bestätigten die Rechtsauffassung der ersten Instanz und erklärten die Verwertung der Aufzeichnung für zulässig, da eine Aufklärung anderweitig unmöglich gewesen wäre. Die Persönlichkeitsrechte seien nur geringfügig tangiert und müssten hinter dem Interesse eines effektiven Rechtsschutzes zurücktreten. Die Richter des OLG betonten jedoch auch, dass die Verwertbarkeit in jedem Fall einzeln geprüft werden müsse.

Da eine höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zu dieser Thematik bisher nicht existiert, ist die Entscheidung des OLG Nürnberg jedoch als Richtungsweisend anzusehen.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier: OLG Nürnberg, Az.: 13 U 851/17

August 3

Verkehrsuntüchtigkeit eines alkoholisierten Fußgängers lässt Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen vollständig zurücktreten

OLG Hamm, Urt. v. 17.04.2015, Az.: 9 U 34/14

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Schadenersatzklage eines stark alkoholisierten Fußgängers abgewiesen, welcher sich an einen anfahrenden LKW stützte und in der Folge zwischen dessen Hinterachsen geriet.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass die erhebliche Alkoholisierung von 2,49 Promille in einem solchen Maß für den Unfall mit dem Lastwagen ursächlich gewesen sei, dass die Haftung allein aus der Betriebsgefahr des LKW vollständig hinter dem Verschulden des Fußgängers zurücktreten müsse.

Im konkreten Fall konnten keine weiteren Aspekte festgestellt werden, aus denen sich ein über die Betriebsgefahr hinausgehendes Verschulden des Kraftfahrers herleiten lies. Daher genügte seitens des Fußgängers die maßgebliche Eigengefährdung in Form eines Verstoßes gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot, sowie dessen Verkehrsuntüchtigkeit in Folge der erheblichen Alkoholisierung, um ein überwiegendes Verschulden des Geschädigten zu begründen und einen Schadensersatzanspruch auszuschließen.