Juli 1

EuGH: Mängelvermutung innerhalb eines halben Jahres nach dem Kauf

EuGH Urt. v. 04.06.2015, Rs. C-497/13

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH galt bisher für den privaten Käufer die Vermutung, dass ein Mangel, der sich innerhalb eines halben Jahres nach Kauf der Sache zeigt, bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag. Dass es sich aber um einen Mangel an der Sache handelt hatte der Käufer zu beweisen. Aus diesem Grund wurde seitens der Händler meist entgegengehalten, dass die jeweiligen Defekte auf einer fehlerhaften Bedienung/Nutzung beruhen. Dass dies gerade nicht der Fall ist, war für Käufer bisher schwer, oft nur durch teure Sachverständigengutachten nachweisbar.

Der EuGH beurteilt Rechtslage nun anders und sprach sich für eine Beweislastumkehr aus. Die Richter entschieden, dass der Verbraucher lediglich nachweisen muss, dass die gekaufte Sache nicht vertragsgemäß, also mangelhaft ist und sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten gezeigt hat. Sofern ein Gerät innerhalb des ersten halben Jahres nicht so funktioniert wie es sollte, dürfte dies nicht schwer fallen. Wegen des kurzen Zeitraumes zwischen Kauf und Entdeckung des Mangels sei die Vermutung gerechtfertigt, dass dieser „zumindest im Ansatz“ bereits bei der Lieferung vorlag. Damit ist in der Folge der Verkäufer in der Pflicht, nachzuweisen, dass der Mangel auf einer falschen Handhabung beruht oder erst später aufgetreten ist.

Mit dieser Entscheidung stärkt der Europäische Gerichtshof die Rechte der Verbraucher erheblich.
Wann und in welcher Konsequenz diese Rechtsauffassung auch in der nationalen Rechtsprechung umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Juni 22

BGH Urteil zum Zurückbehaltungsrecht bei Mietmängeln

BGH Urt. v. 17.06.2015, Az. VIII ZR 19/14

In der o.g. Entscheidung befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an Mietzahlungen, wegen Mängeln an einer Mietwohnung.

Während in der Vorinstanz, das Landgericht Kassel zu einer Mietminderung von 20% ein Zurückbehaltungsrecht an weiteren 80% der Miete für zulässig befand, wurde dies durch die Richter des BGH verneint. Die Zurückbehaltung des gesamten Mietzinses über einen längeren Zeitraum sei unverhältnismäßig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sei demnach nur solange rechtmäßig, wie hierdurch Druck auf den Vermieter im Hinblick auf die Behebung der Mängel ausgeübt werden könne. Es dürfe also nicht zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden. Zudem müsse das Zurückbehaltungsrecht in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang des Mangels stehen.

Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass Mieter auch nach Ablauf einer längeren Zeit, nach der das Zurückhalten der Miete nicht mehr zulässig sei, nicht schutzlos wären. Neben der Minderung des Mietzinses könnten Mieter auch die Behebung der Mängel einklagen, oder auf Kosten des Vermieters selbst vornehmen.