EuGH Urt. v. 04.06.2015, Rs. C-497/13
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH galt bisher für den privaten Käufer die Vermutung, dass ein Mangel, der sich innerhalb eines halben Jahres nach Kauf der Sache zeigt, bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag. Dass es sich aber um einen Mangel an der Sache handelt hatte der Käufer zu beweisen. Aus diesem Grund wurde seitens der Händler meist entgegengehalten, dass die jeweiligen Defekte auf einer fehlerhaften Bedienung/Nutzung beruhen. Dass dies gerade nicht der Fall ist, war für Käufer bisher schwer, oft nur durch teure Sachverständigengutachten nachweisbar.
Der EuGH beurteilt Rechtslage nun anders und sprach sich für eine Beweislastumkehr aus. Die Richter entschieden, dass der Verbraucher lediglich nachweisen muss, dass die gekaufte Sache nicht vertragsgemäß, also mangelhaft ist und sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten gezeigt hat. Sofern ein Gerät innerhalb des ersten halben Jahres nicht so funktioniert wie es sollte, dürfte dies nicht schwer fallen. Wegen des kurzen Zeitraumes zwischen Kauf und Entdeckung des Mangels sei die Vermutung gerechtfertigt, dass dieser „zumindest im Ansatz“ bereits bei der Lieferung vorlag. Damit ist in der Folge der Verkäufer in der Pflicht, nachzuweisen, dass der Mangel auf einer falschen Handhabung beruht oder erst später aufgetreten ist.
Mit dieser Entscheidung stärkt der Europäische Gerichtshof die Rechte der Verbraucher erheblich.
Wann und in welcher Konsequenz diese Rechtsauffassung auch in der nationalen Rechtsprechung umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.