August 31

Rauchen ist nicht als betriebliche Übung geschützt

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urt. v. 05.08.2015, Az.: 2 Sa 132/15

Ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz zum Rauchen verlassen durfte, ohne dass die Pause genau durch den Arbeitgeber registriert, die Pausenzeiten aber durch den Arbeitgeber vergütet wurden, kann nicht darauf vertrauen, dass dies so bleibt.

Im konkreten Fall hatte ein Raucher geklagt, der über mehrere Jahre regelmäßig seinen Arbeitsplatz zum Rauchen verließ ohne dass die Pausen durch eine Stechuhr erfasst wurden. Demnach erfolgte für die Pausenzeiten auch kein Abzug vom Lohn. Nun hatte der Arbeitgeber zwischenzeitlich die Erfassung der Arbeitszeiten per Stechuhr eingeführt, so dass auch die Pausen exakt erfasst und nicht mehr vergütet wurden. Der Arbeitnehmer vertrat mit seiner Klage die Ansicht, die Vergütung von Raucherpausen sei betriebliche Übung geworden, so dass auch weiterhin eine Vergütung für die Pausen zu erfolgen habe.

Diese Argumentation teilte das Landesarbeitsgericht nicht und sprach sich gegen die Bindung des Arbeitgebers in Form einer betrieblichen Übung aus. Zunächst könnten Raucher in Anbetracht des erheblichen Umfangs von Raucherpausen von 60-80 Minuten täglich nicht darauf vertrauen, dass für diese umfangreiche Zeitspanne eine Bezahlung erfolge. Die Bezahlung der Pausen sei nicht als materielle Zuwendung anzusehen, welche zum Zweck erfolgt, die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer zu verbessern. Stattdessen, erhielten Raucher, sofern die Pausen nicht erfasst würden lediglich mehr Freizeit. Bei der Gewährung von zusätzlicher Freizeit sei jedoch für die Einordnung als betriebliche Übung große Zurückhaltung geboten. Zudem führe eine derartige Praxis dazu, dass Nichtraucher gegenüber Rauchern unangemessen benachteiligt würden. Durchschnittlich müssten Nichtraucher für gleiche Entlohnung etwa 10% mehr Arbeitsleistung erbringen. Insoweit könne also kein Vertrauensschutz der rauchenden Arbeitnehmer bestehen.

Mai 2

Ausbildungsvergütung muss angemessen sein

Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 29.04.2015, Az.: 9 AZR 108/14)

Das BAG hat einem Auszubildenden die Nachzahlung von Ausbildungsvergütung zugesprochen.  Mit dem Urteil bestätigt es die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz sind ausbildende Unternehmen dazu verpflichtet, den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren, wobei diese die Entlohnung für geleistete Arbeit darstellt. Entscheidend für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung ist nach Ansicht der Richter die Verkehrsanschauung. Als wichtigster Anhaltspunkt sind dafür, soweit diese Anwendung finden, Tarifverträge heranzuziehen.
Wenn die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Ausbildungsvergütung um mehr als 20% unterschritten wird, ist sie nicht mehr als angemessen anzusehen.

Lediglich mit der Darlegung besonderer Umstände besteht in Ausnahmenfällen die Möglichkeit auch eine Ausbildungsvergütung bis zu 50% unter Tarifniveau als noch angemessen zu begründen.