März 2

Unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer durch verlängerte Kündigungsfrist in AGB

BAG, Urt. v. 26.10.2017, Az.: 6 AZR 158/16

Das BAG hat im genannten Urteil entschieden, dass eine erhebliche Verlängerung der Kündigungsfristen in AGB auch dann eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Arbeitnehmers darstellen kann, wenn die Kündigungsfrist des Arbeitgebers in gleichem Umfang verlängert wird.

Zur Begründung bezogen sich die Richter auf die Grundsätze von Treu und Glauben. Sie führten aus, dass stets eine Einzelfallbetrachtung und Abwägung aller Umstand zu erfolgen habe. Dies gelte auch dann, wenn die vorformulierte verlängerte Kündigungsfrist die Grenzen des § 622 Abs. 6 BGB und des § 15 TzBfG einhalte. (Nach § 622 Abs. 6 BGB darf eine von der gesetzlichen Frist abweichende Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger vereinbart werden als die für den Arbeitgeber. In § 15 TzBfG sind weitere Besonderheiten der Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse geregelt.)
Bei der Einzelfallbetrachtung sei unter Beachtung des Grundrechtes aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) letztlich festzustellen, ob der Arbeitnehmer durch die verlängerte Kündigungsfrist unangemessen in seiner beruflichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt und somit durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt werde.

Im hier gegenständlichen Fall hatte bereits das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die verlängerte Kündigungsfrist zu einer unausgewogenen Konstellation führe, welche auch durch eine vereinbarte Gehaltserhöhung für den Arbeitnehmer nicht aufgewogen werde. Diese Auffassung wurde durch die Richter des BAG bestätigt.

Januar 3

Heimlicher Mitschnitt des Personalgespräches rechtfertigt fristlose Kündigung

LAG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.08.2017, Az.: 6 Sa 137/17

In einem erst kürzlich bekannt gewordenen Urteil das Hessischen Landesarbeitsgerichtes haben die Richter entschieden, dass der heimliche Mitschnitt eines Personalgespräches grundsätzlich dazu geeignet ist eine ordentliche als auch außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Dies begründete das Gericht damit, dass ein Arbeitnehmer, welcher heimlich ein Personalgespräch aufzeichne gegen vertragliche Rücksichtnahmepflichten gem. § 241 II S. 1 BGB verstoße. Unabhängig von einer strafrechtlichen Bewertung handele der Arbeitnehmer durch die Aufnahme gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Das betroffene Interesse bestehe auf Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 II GG) darin, dass jedermann ein Recht am gesprochenen Wort habe und selbst entscheiden dürfe ob und wie dieses aufgezeichnet und ggf. weiterverbreitet werde.

Im konkreten Fall wurde der Pflichtenverstoß durch das Gericht als derart erheblich eingestuft, dass hierin ein wichtiger Grund liege, welcher den Arbeitgeber trotz mehr als 15 jähriger Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers zur außerordentlichen fristlosen Kündigung gem. § 626 BGB berechtigte. Nachdem der Arbeitnehmer sein Verhalten auch sonst in keiner Weise zu rechtfertigen vermochte, wurde die ausgesprochene Kündigung durch das LAG Frankfurt a.M., wie bereits durch die Vorinstanz als rechtmäßig und damit wirksam anerkannt.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier: LAG Frankfurt a.M., 6 Sa 137/17

April 20

Kündigung wegen Forderung von Mindestlohn unwirksam

Arbeitsgericht Berlin (Urteil v. 17.04.2015, Az.: 28 C 2405/15)

Der Anfang des Jahres 2015 eingeführte gesetzliche Mindestlohn zeigt Auswirkungen und wirft nach und nach Fragen auf.
Das Arbeitsgericht Berlin hat in einer solch bisher ungeklärten Frage nun entschieden, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam ist, wenn dieser dem Arbeitnehmer Mindestlohn nur in Verbindung mit einer wesentlichen Herabsetzung der Arbeitszeit anbietet.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer den Mindestlohn gefordert und die Herabsetzung der Arbeitszeit abgelehnt, woraufhin er durch den Arbeitgeber gekündigt wurde. Laut Entscheidung der Richter ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die wegen der Forderung des gesetzlichen Mindestlohns ausgesprochen wird, als verbotene Maßregelung nach § 612a BGB anzusehen und damit unwirksam.