Mai 2

Ausbildungsvergütung muss angemessen sein

Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 29.04.2015, Az.: 9 AZR 108/14)

Das BAG hat einem Auszubildenden die Nachzahlung von Ausbildungsvergütung zugesprochen.  Mit dem Urteil bestätigt es die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz sind ausbildende Unternehmen dazu verpflichtet, den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren, wobei diese die Entlohnung für geleistete Arbeit darstellt. Entscheidend für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung ist nach Ansicht der Richter die Verkehrsanschauung. Als wichtigster Anhaltspunkt sind dafür, soweit diese Anwendung finden, Tarifverträge heranzuziehen.
Wenn die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Ausbildungsvergütung um mehr als 20% unterschritten wird, ist sie nicht mehr als angemessen anzusehen.

Lediglich mit der Darlegung besonderer Umstände besteht in Ausnahmenfällen die Möglichkeit auch eine Ausbildungsvergütung bis zu 50% unter Tarifniveau als noch angemessen zu begründen.