Juni 22

BGH Urteil zum Zurückbehaltungsrecht bei Mietmängeln

BGH Urt. v. 17.06.2015, Az. VIII ZR 19/14

In der o.g. Entscheidung befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an Mietzahlungen, wegen Mängeln an einer Mietwohnung.

Während in der Vorinstanz, das Landgericht Kassel zu einer Mietminderung von 20% ein Zurückbehaltungsrecht an weiteren 80% der Miete für zulässig befand, wurde dies durch die Richter des BGH verneint. Die Zurückbehaltung des gesamten Mietzinses über einen längeren Zeitraum sei unverhältnismäßig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sei demnach nur solange rechtmäßig, wie hierdurch Druck auf den Vermieter im Hinblick auf die Behebung der Mängel ausgeübt werden könne. Es dürfe also nicht zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden. Zudem müsse das Zurückbehaltungsrecht in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang des Mangels stehen.

Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass Mieter auch nach Ablauf einer längeren Zeit, nach der das Zurückhalten der Miete nicht mehr zulässig sei, nicht schutzlos wären. Neben der Minderung des Mietzinses könnten Mieter auch die Behebung der Mängel einklagen, oder auf Kosten des Vermieters selbst vornehmen.