Jun 12

BGH zum illegalen filesharing

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BGH Urt. v. 11.06.2015, Az.: I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14

Urheberrechtsverletzungen, welche vom heimischen Internetanschluss aus begangen werden, können dem Inhaber des Anschlusses teuer zu Stehen kommen. So entschied der Bundesgerichtshof, dass die Inhaber von Urheberrechten im Rahmen des Abmahnverfahrens und der Forderung von Schadensersatz lediglich nachweisen müssten, dass die IP-Adresse des Anschlusses korrekt ermittelt wurde. Wenn dies der Fall ist, wird die Täterschaft des Anschlussinhabers zunächst vermutet. Diesen trifft dann wiederum die Pflicht zur Darlegung von konkreten Fehlern bei der Ermittlung des Anschlusses oder für den Umstand, dass die Urheberrechtsverletzung, ohne eigenes Verschulden, durch einen Dritten verursacht wurde.

Um einem eigenen Verschulden entgegen zu wirken, ist der Anschlussinhaber zur Absicherung des Anschlusses gegen die unbefugte Nutzung durch Dritte verpflichtet. Im Hinblick auf die Nutzung durch Kinder ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn diesen die Nutzung von Tauschbörsen ausdrücklich untersagt wurde. Zur umfassenden Überwachung der Internetnutzung ihrer Kinder sind Eltern nur verpflichtet, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Kinder das Verbot  der Eltern missachten.